BEGRIFFSERKLÄRUNGEN / BEGRIFFSDEFINITIONEN
Nach einem Verkehrsunfall begegnen Betroffenen viele Begriffe, welche für den Laien verwirrend sein können. Daher finden Sie nachfolgend eine Definition der häufigsten Begriffe.
130%-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen. Voraussetzung ist, dass er das Fahrzeug weiterhin nutzt und die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird. In der Regel muss das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate genutzt werden.
Reparaturbestätigung
Mit einer Reparaturbestätigung bescheinigt ein Sachverständiger den Umfang der nach einem Schadensereignis tatsächlich durchgeführten Reparaturen. Sie kann beispielsweise erforderlich sein, um einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend zu machen. Als alternative Nachweise können unter anderem die Werkstattrechnung oder eigene Fotos des reparierten Fahrzeugs dienen, beispielsweise mit einer aktuellen Tageszeitung im Bild, um den Zeitpunkt der Aufnahme nachvollziehbar zu machen.
Fiktive Abrechnung
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt. Letzteres wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ausgezahlt.
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs entweder technisch nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht lohnt (wirtschaftlicher Totalschaden).
Nutzungsausfall
Hat der Geschädigte nach einem Unfall kein Ersatzfahrzeug angemietet, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich unter anderem nach der Dauer der Reparatur. Der jeweilige Tagessatz kann in der Regel dem Gutachten entnommen werden.
Wertminderung
Bei der Wertminderung handelt es sich um einen Schaden, der daraus entsteht, dass ein Unfallfahrzeug bei einem späteren Verkauf einen geringeren Verkaufspreis erzielen kann als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden. Die Ermittlung der Wertminderung wird durch einen unabhängigen und freien Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt. Eine solche Wertminderung kann auch bei älteren Fahrzeugen entstehen.
Wiederbeschaffungswert (WBW)
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Betrag, den der Anspruchsteller für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler aufbringen müsste. Bei der Ermittlung berücksichtigt der Sachverständige sämtliche wertbildenden Faktoren sowie die örtlichen bzw. regionalen Marktgegebenheiten.
Restwert (RW)
Der Restwert wird von einem unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktverhältnisse ermittelt. Nach einem Unfall wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, wodurch sich der Betrag ergibt, der dem Versicherungsnehmer noch als Versicherungsleistung zusteht. Den Restwert erhält man anschließend vom Käufer bzw. aufkaufenden Händler ausgezahlt.Besteht kein Verkaufswunsch, besteht grundsätzlich auch kein Zwang zum Verkauf. In diesem Fall wird der Restwert von der Versicherungsleistung abgezogen und der Fahrzeughalter muss sich selbst um die Entsorgung bzw. Verwertung des verunfallten Kfz kümmern.
Betriebsgefahr
Mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich eine allgemeine Betriebsgefahr verbunden. Diese kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Versicherung nicht verpflichtet ist, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.
Nutzungsausfall
Hat der Geschädigte nach einem Unfall kein Ersatzfahrzeug angemietet, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich unter anderem nach der Dauer der Reparatur. Der jeweilige Tagessatz kann in der Regel dem Gutachten entnommen werden.
Unfallfrei / Unfall
Die Bezeichnung „unfallfrei“ bedeutet, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich einzustufen ist. Ob ein Schaden als erheblich gilt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Geringfügige, fachgerecht behobene Blechschäden und sogenannte „Schönheitsfehler“ schließen die Unfallfreiheit dabei nicht aus. Ein Unfall ist ein von außen auf ein Fahrzeug oder eine Person einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person ungewollt körperlich geschädigt oder eine Sache, beispielsweise ein Kfz, unbeabsichtigt beschädigt wird.
Bagatellschaden
Als Bagatellschäden werden kleinere Sachschäden, beispielsweise Kratzer, bezeichnet, deren Reparaturkosten bei weniger als etwa 750 € liegen. Bei Reparaturkosten unterhalb von 750 € empfiehlt es sich, einen Kostenvoranschlag durch einen Gutachter erstellen zu lassen. In diesem Fall bieten wir ebenfalls eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Haftungsquote
Bei einem Verkehrsunfall ist die Sach- und Rechtslage häufig so eindeutig, dass einer der Unfallbeteiligten den Unfall allein verursacht hat. In diesem Fall beträgt die Haftungsquote des Unfallverursachers in der Regel 100 %. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen mehrere Beteiligte für den Unfall verantwortlich sind.Sind beispielsweise zwei Unfallbeteiligte als Verursacher anzusehen, wird die Haftung entsprechend der jeweiligen Verursachungs- bzw. Schuldanteile aufgeteilt. Eine Haftungsquote von 25 % für Unfallbeteiligten A bedeutet beispielsweise, dass Unfallbeteiligter B 75 % des bei A entstandenen Schadens ersetzen muss. Im Gegenzug erhält B 25 % seines entstandenen Schadens von der Versicherung des Unfallbeteiligten A ersetzt.